EUROPARECHT FÜR UNTERNEHMEN
Prozessführung vor EuG und EuGH
Ein belastender Beschluss der Europäischen Kommission oder einer EU-Agentur kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Entscheidend sind ein zulässiger Rechtsbehelf, ein rechtzeitiger Antrag und ein klar belegter Sachverhalt.
Welche Entscheidung steht zur Prüfung?
Direktklagen von Unternehmen gegen EU-Handlungen gehören regelmäßig vor das Gericht der Europäischen Union (EuG). Gegen nationale Bescheide ist dagegen grundsätzlich der innerstaatliche Rechtsweg zu beschreiten. Dort kann eine Vorlage zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts in Betracht kommen.
Zulässigkeit vor der Begründetheit
Art. 263 Abs. 4 AEUV unterscheidet an den Kläger gerichtete Handlungen, unmittelbare und individuelle Betroffenheit sowie Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. Nicht jede wirtschaftliche Belastung eröffnet eine Direktklage. Die grundsätzlich zweimonatige Klagefrist ist anhand von Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Kenntniserlangung und den Verfahrensregeln genau zu berechnen.
Was wir für Sie prüfen
Wir ordnen die Maßnahme ein, prüfen Klagebefugnis und Frist, entwickeln die Klagegründe und bewerten einen Antrag nach Art. 278 oder 279 AEUV. Eine Klage setzt den Vollzug nicht automatisch aus. Gegen Urteile des EuG kommen Rechtsmittel zum Gerichtshof in Betracht; sie sind grundsätzlich auf Rechtsfragen beschränkt.
Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung
- Angegriffener Rechtsakt einschließlich Anlagen
- Zustellungs- oder Veröffentlichungsnachweis
- Bisherige Stellungnahmen und Behördenkorrespondenz
- Nachweise zu Betroffenheit, Schaden und Dringlichkeit
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Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
Ihr nächster Schritt
Schildern Sie uns den Sachverhalt, die beteiligten Unternehmen und etwaige Fristen. Wir klären den Prüfungsumfang und die Vergütung vor der Beauftragung.