RECHTSWEGE UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Verfahren im EU-Recht

Welches Verfahren passt zu Ihrem Anliegen? Diese Übersicht ordnet gerichtliche, behördliche und außergerichtliche Wege ein. Zugang, Fristen und Zuständigkeit hängen vom konkreten Rechtsakt und Ihrer Stellung im Verfahren ab.

Zuerst klären: Wer hat gehandelt?

  • EU-Organ oder EU-Agentur: interne Rechtsbehelfe und Direktklage prüfen.
  • Nationale Behörde: nationalen Rechtsschutz und unionsrechtliche Argumente verbinden.
  • Vertragspartner: Zuständigkeit, anwendbares Recht und Vollstreckung klären.

01 · Nichtigkeitsklage

Art. 263 AEUV

Rechtswidrige EU-Handlung beseitigen. Bei Unternehmen regelmäßig EuG; Klagebefugnis und grundsätzlich zweimonatige Frist gesondert prüfen.

02 · Untätigkeitsklage

Art. 265 AEUV

Rechtswidriges Unterlassen eines EU-Organs feststellen lassen. Vorherige Aufforderung zum Tätigwerden sowie die anschließenden Fristen sind wesentlich.

03 · Vorabentscheidungsverfahren

Art. 267 AEUV

Nationale Gerichte lassen Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts klären. Parteien können eine Vorlage anregen, sie aber nicht selbst einreichen. In bestimmten Sachgebieten entscheidet nach Übertragung das EuG.

04 · Vertragsverletzungsverfahren

Art. 258–260 AEUV

Kommission oder Mitgliedstaat gehen gegen einen Mitgliedstaat vor. Unternehmen können eine Kommissionsbeschwerde einreichen; sie haben keine eigene Vertragsverletzungsklage.

05 · Außervertragliche Haftung der EU

Art. 268, 340 AEUV

Ersatz von Schäden aus unionsrechtlich zurechenbarem Handeln. Regelmäßig zu prüfen: eine dem Einzelnen Rechte verleihende Norm, ein hinreichend qualifizierter Verstoß, tatsächlicher Schaden und Kausalität.

06 · Einstweiliger Rechtsschutz

Art. 278, 279 AEUV

Aussetzung oder andere vorläufige Maßnahmen. Eine Hauptsacheklage entfaltet keine automatische aufschiebende Wirkung. Dringlichkeit und rechtliche Erfolgsaussichten müssen dargelegt werden.

07 · Rechtsmittel gegen EuG-Entscheidungen

Art. 256 AEUV und Gerichtshofssatzung

Überprüfung grundsätzlich auf Rechtsfragen. Je nach Verfahrensart kann eine vorherige Zulassung erforderlich sein. Vorabentscheidungen des EuG unterliegen einem besonderen Überprüfungsmechanismus.

08 · Streithilfe und besondere Rechtsbehelfe

Gerichtshofssatzung und Verfahrensordnungen

Beteiligung an einem anhängigen Verfahren bei hinreichendem Interesse; daneben kommen unter besonderen Voraussetzungen Drittwiderspruch, Wiederaufnahme, Berichtigung, Auslegung oder Einspruch gegen ein Versäumnisurteil in Betracht.

09 · Einrede der Rechtswidrigkeit

Art. 277 AEUV

In einem zulässigen Verfahren kann die Unanwendbarkeit eines zugrunde liegenden Rechtsakts mit allgemeiner Geltung geltend gemacht werden. Das ist keine selbstständige Klageart.

10 · EU-Dienstrecht

Art. 270 AEUV und Beamtenstatut

Streitigkeiten zwischen der EU und ihren Bediensteten, etwa zu Auswahl, Beurteilung oder Vergütung. Regelmäßig sind besondere Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren vorgeschaltet.

11 · Vertragliche Streitigkeiten mit der EU

Art. 272, 274 AEUV

Förder-, Forschungs- oder Beschaffungsverträge können eine Schiedsklausel zugunsten der Unionsgerichte enthalten. Fehlt eine solche Zuständigkeit, können nationale Gerichte zuständig sein.

12 · EUIPO- und Agenturverfahren

Jeweiliges Fachrecht

Anmeldung, Widerspruch, Nichtigkeit, interne Beschwerde und gerichtliche Kontrolle folgen dem betreffenden Regelwerk. Beschwerdekammerverfahren können der Klage vor dem EuG vorgeschaltet sein.

13 · Wettbewerb, Beihilfen und FSR

Art. 101–109 AEUV und Sekundärrecht

Verwaltungsverfahren vor der Kommission umfassen Untersuchungen, Beschwerden, Anmeldungen und verbindliche Entscheidungen. Die anschließenden Rechtsbehelfe sind gesondert zu bestimmen.

14 · Handelsschutz und Sanktionen

Außenhandels- und Sanktionsrecht

Beteiligung an Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen, Einwendungen gegen Listungen sowie Klagen gegen belastende EU-Rechtsakte. Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Zuständigkeitsgrenzen.

15 · Banken- und Finanzmarktaufsicht

Sektorales EU-Recht

Bei EZB, Abwicklungsbehörden und europäischen Aufsichtsbehörden sind interne Überprüfungs- oder Beschwerdewege sowie eine mögliche Klage vor dem EuG zu unterscheiden.

16 · Dokumentenzugang und Datenschutz

EU-Transparenz- und Datenschutzrecht

Anträge und Zweitanträge auf Dokumentenzugang, Datenschutzbeschwerden und gerichtliche Kontrolle richten sich nach der zuständigen Einrichtung und der jeweiligen Verfahrensgrundlage.

17 · Nationale Durchsetzung und Staatshaftung

Unionsrecht und nationales Prozessrecht

Anfechtung nationaler Bescheide, Unterlassung, Schadensersatz und Eilrechtsschutz erfolgen regelmäßig vor nationalen Gerichten. Effektivität und Äquivalenz des Rechtsschutzes sowie eine Vorlage nach Art. 267 AEUV können entscheidend sein.

18 · Europäische Zivilverfahren

EU-Verordnungen zur justiziellen Zusammenarbeit

Europäisches Mahnverfahren, geringfügige Forderungen, Kontenpfändung und Vollstreckungstitel erleichtern bestimmte grenzüberschreitende Fälle. Zuständig sind nationale Gerichte; territoriale und sachliche Ausnahmen sind zu prüfen.

19 · Petition, Bürgerbeauftragter und SOLVIT

Art. 227, 228 AEUV und jeweilige Verfahrensregeln

Außergerichtliche Wege mit unterschiedlichen Zielen. Sie ersetzen keine fristwahrenden Rechtsbehelfe und führen nicht automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung.

20 · Besondere institutionelle Verfahren

Insbesondere Art. 218 Abs. 11, 269, 271 und 273 AEUV

Gutachten zu internationalen Übereinkünften, besondere institutionelle Kontrollen und bestimmte Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten stehen nur den jeweils berechtigten Beteiligten offen.

EGMR, EFTA-Gerichtshof und Patentgerichte abgrenzen

Der EGMR gehört zum System des Europarats und ist kein EU-Gericht. Individualbeschwerden nach Art. 34 EMRK setzen insbesondere die Ausschöpfung wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe und die Einhaltung der grundsätzlich viermonatigen Beschwerdefrist voraus. Das Europäische Patentamt, das Einheitliche Patentgericht und der EFTA-Gerichtshof beruhen ebenfalls auf eigenen Rechtsgrundlagen. Ihre Verfahren werden nicht zu EU-Direktklagen, nur weil der Sachverhalt grenzüberschreitend ist.

Zum EGMR-Verfahren

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Ihr nächster Schritt

Schildern Sie uns den Sachverhalt, die beteiligten Unternehmen und etwaige Fristen. Wir klären den Prüfungsumfang und die Vergütung vor der Beauftragung.

+49 511 357356-0 · info@dieeuroparechtler.eu

Eine Lösung ohne Urteil?

Vergleich, Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren können bei grenzüberschreitenden Konflikten sinnvoll sein. Wir prüfen den passenden Weg und sichern die erforderlichen Fristen.

Nach oben scrollen