EUROPARECHT FÜR UNTERNEHMEN

Prozessführung vor EuG und EuGH

Ein belastender Beschluss der Europäischen Kommission oder einer EU-Agentur kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Entscheidend sind ein zulässiger Rechtsbehelf, ein rechtzeitiger Antrag und ein klar belegter Sachverhalt.

Welche Entscheidung steht zur Prüfung?

Direktklagen von Unternehmen gegen EU-Handlungen gehören regelmäßig vor das Gericht der Europäischen Union (EuG). Gegen nationale Bescheide ist dagegen grundsätzlich der innerstaatliche Rechtsweg zu beschreiten. Dort kann eine Vorlage zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts in Betracht kommen.

Zulässigkeit vor der Begründetheit

Art. 263 Abs. 4 AEUV unterscheidet an den Kläger gerichtete Handlungen, unmittelbare und individuelle Betroffenheit sowie Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. Nicht jede wirtschaftliche Belastung eröffnet eine Direktklage. Die grundsätzlich zweimonatige Klagefrist ist anhand von Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Kenntniserlangung und den Verfahrensregeln genau zu berechnen.

Was wir für Sie prüfen

Wir ordnen die Maßnahme ein, prüfen Klagebefugnis und Frist, entwickeln die Klagegründe und bewerten einen Antrag nach Art. 278 oder 279 AEUV. Eine Klage setzt den Vollzug nicht automatisch aus. Gegen Urteile des EuG kommen Rechtsmittel zum Gerichtshof in Betracht; sie sind grundsätzlich auf Rechtsfragen beschränkt.

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung

  • Angegriffener Rechtsakt einschließlich Anlagen
  • Zustellungs- oder Veröffentlichungsnachweis
  • Bisherige Stellungnahmen und Behördenkorrespondenz
  • Nachweise zu Betroffenheit, Schaden und Dringlichkeit

Zur Übersicht der europäischen Verfahren

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Ihr nächster Schritt

Schildern Sie uns den Sachverhalt, die beteiligten Unternehmen und etwaige Fristen. Wir klären den Prüfungsumfang und die Vergütung vor der Beauftragung.

+49 511 357356-0 · info@dieeuroparechtler.eu

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