CBAM 2026: Importpflichten und Emissionsdaten rechtzeitig klären

Stand: 7. November 2026 · Rückblick auf die Entwicklungen des Jahres 2026

Die definitive CBAM-Phase läuft seit Januar 2026. Importeure müssen Warenumfang, Ausnahmen und Datenbeschaffung zusammen prüfen.

Vom Übergangsbericht zur definitiven Phase

Seit 1. Januar 2026 gilt die definitive Phase des CO₂-Grenzausgleichs CBAM. Maßgeblich sind die erfassten Warennummern und die jeweils geltenden Ausnahmen. Die Kommission nennt für die massenbezogene Ausnahme grundsätzlich eine Jahresschwelle von 50 Tonnen; deren Anwendungsbereich muss für die betroffenen Waren gesondert geprüft werden.

Zulassung und Daten sind getrennte Aufgaben

Ein erforderlicher Status als zugelassener CBAM-Anmelder ersetzt nicht die Beschaffung belastbarer Emissionsinformationen. Umgekehrt genügt eine vorhandene Lieferantentabelle nicht, wenn Zulassung, Methode oder Nachweisform fehlen. Die Pflichten sollten deshalb einer klar verantwortlichen Stelle im Unternehmen zugeordnet werden.

Konsequenzen für den Einkauf

Importeure sollten Warennummern und Jahresmengen zusammenführen, Lieferanten auf verfügbare Emissionsnachweise ansprechen und vertragliche Auskunftspflichten prüfen. Auch die Verteilung zusätzlicher Kosten und der Umgang mit fehlenden oder fehlerhaften Daten gehören in die Vertragsprüfung.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die rechtliche Bewertung eines konkreten Sachverhalts erfordert eine individuelle Prüfung.

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